Rechtsprechung
   BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1540
BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96 (https://dejure.org/1997,1540)
BSG, Entscheidung vom 06.03.1997 - 7 RAr 42/96 (https://dejure.org/1997,1540)
BSG, Entscheidung vom 06. März 1997 - 7 RAr 42/96 (https://dejure.org/1997,1540)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1540) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 579
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96
    Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist gewahrt, wenn eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet (vgl nur BVerfGE 76, 220, 238 mwN).

    Jedenfalls war der vorgesehene Einspareffekt nicht so unwesentlich, daß sich der Schluß aufdrängen müßte, die Maßnahme sei nicht mit dem Ziel der Haushaltsentlastung getroffen worden (vgl BVerfGE 76, 220, 241 mwN).

    Dabei ist die Erforderlichkeit nicht retrospektiv, sondern nach dem Erkenntnisstand des Gesetzgebers bei Erlaß des Gesetzes zu beurteilen (BVerfGE 76, 220, 242 mwN).

    Daß die Einsparungen durch Kürzungen in anderen Bereichen hätten bewirkt werden können, darf dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgehalten werden; denn derartige Entscheidungen liegen in dessen Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 76, 220, 240 f; BSGE 76, 162, 176 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96
    Denn dem Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des BVerfG insoweit ein erheblicher Prognosespielraum zu belassen (BVerfGE 50, 290, 332; 57, 139, 159); bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Geeignetheit ist deshalb Zurückhaltung zu wahren (BVerfGE 47, 109, 117 mwN).

    Letztlich ist nur zu beurteilen, ob die gesetzgeberische Maßnahme objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet war (BVerfGE 47, 109, 117; 65, 116, 126).

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96
    Um einem daraus resultierenden erheblichen Anstieg der Nettokreditaufnahme des Bundes entgegenzuwirken und die Haushalte des Bundes sowie der Beklagten zu entlasten, sah sich der Gesetzgeber zu einer Vielzahl von konsolidierenden Maßnahmen veranlaßt (BSGE 76, 162, 174 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22).

    Daß die Einsparungen durch Kürzungen in anderen Bereichen hätten bewirkt werden können, darf dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgehalten werden; denn derartige Entscheidungen liegen in dessen Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 76, 220, 240 f; BSGE 76, 162, 176 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22).

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 3/99 R

    Einführung der Karenzstunde bei der Schlechtwettergeldregelung nicht

    Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, bei der Prüfung der Inhaltsbestimmung des Eigentums habe der Gesetzgeber die gleichen Gesichtspunkte zu beachten wie bei der Wahrung des Rechtsstaatsgrundsatzes (BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 1; vgl allgemein: Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des deutschen Staatsrechts Band III, 1996, S 211, 235 ff; kritisch: Pieroth JZ 1990, 279, 281, 283).

    3.1 Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewahrt, wenn eine gesetzgeberische Maßnahme zum Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet werden (BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3 mwN; BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 1).

    Die Eignung und Erforderlichkeit der Einführung einer Karenzstunde hat der 7. Senat des BSG im Hinblick auf die Wirtschafts- und Haushaltslage des Bundes 1993 bejaht und dabei herausgestellt, daß es wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Prognosespielraums lediglich darauf ankomme, "ob die gesetzgeberische Maßnahme objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet war" (BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 1 mwN).

    Mit Recht hat deswegen der 7. Senat darauf hingewiesen, es handele sich insoweit um Erwägungen, die den Gestaltungsspielraum betreffen, der dem Gesetzgeber vorbehalten ist (BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 1 mwN; Pieroth JZ 1990, 279).

    Die Differenzierung "je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen" (BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 1 mwN) enthält in der Sache keinen abweichenden Maßstab.

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96

    Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die

    Denn ihr Begehren ist entgegen der Ansicht des LSG nicht nur auf die Anerkennung der allgemeinen und betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug gerichtet (§ 72 Abs. 1 Satz 4 AFG iVm §§ 63, 64 Abs. 1 AFG einschließlich Abs. 2 und uU Abs. 3 als näherer Bestimmung zur Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls - vgl nunmehr § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch-Arbeitsförderung - ), sondern auf Zahlung von Kug für den Zeitraum vom 18. Mai bis 5. Juli 1992; insoweit ist die Klägerin gesetzliche Prozeßstandschafterin der betroffenen Arbeitnehmer (BSGE 67, 11, 13 mwN = SozR 3-4100 § 63 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 65 Nr. 2), denen das Kug materiell zusteht (BSG SozR 4100 § 68 Nr. 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 1).
  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R

    Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld

    Zwar ist im vom Arbeitgeber als Verfahrens- und Prozeßstandschafter seiner Arbeitnehmer geführten Verfahren um die Gewährung von WG und SWG der Betriebsrat wegen seines eigenen Antrags- und Anzeigerechts (§§ 81 Abs. 3, 88 Abs. 1 und 2 AFG aF) und des damit korrespondierenden materiell-rechtlichen Kontrollrechts beizuladen (vgl: BSG SozR 1500 § 144 Nr. 33, S 56 mwN; SozR 3-4100 § 85 Nr. 1 mwN; vgl auch Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 zum Kurzarbeitergeld - 7 RAr 48/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen); in der LSG-Akte ist indes vermerkt, bei der Klägerin existiere kein Betriebsrat.
  • BVerfG, 20.05.1998 - 1 BvL 34/94

    Unzulässige Richtervorlage mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des

    d) Das vorlegende Gericht erhielt Gelegenheit, zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. März 1997 (NZS 1997, S. 579 ff.) Stellung zu nehmen.

    d) Schließlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG NZS 1997, 579 [582]) und den dort aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Erwägungen zu § 85 Abs. 5 AFG trotz richterlichen Hinweises nicht erfolgt (vgl. BVerfGE 89, 329 [336 f.]).

  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

    Er sah sich zu sofortigen Sparmaßnahmen veranlaßt, in die auch solche Rechtspositionen und Ansprüche einbezogen werden sollten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden waren (BT-Drucks 12/5502 S 1, 19, 22; vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - sowie BSG-Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 42/96 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R

    Verminderte Anpassung der Arbeitslosenhilfe - Verfassungsmäßigkeit

    Doch ist diese Regelung nicht zu beanstanden, weil - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Ungleichbehandlung von Personengruppen (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 1 S 11 mwN) - zwischen den beiden Personengruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (zu dieser Voraussetzung: BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393 = SozR 4100 § 138 Nr. 16; BVerfGE 89, 365, 375 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 4).
  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 70/98 R

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Verlängerung - Rechtsänderung - förderungsfähiges

    Darüber hinaus ist nicht erkennbar, daß der Kläger selbst durch einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG verfassungswidrig betroffen sein könnte (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 1 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2004 - L 12 AL 32/04

    Arbeitslosenversicherung

    Dem Senat sind insoweit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Regelung des § 200 Abs. 3 SGB III unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Personengruppen (BVerfGE 87, 234,255 = SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 3; BSG SozR 3 - 4100 § 85 Nr. 1 S. 11 m. w. N.) solche Personengruppen betroffen sind, die sich von anderen von der Art her und im Gewicht nur so geringfügig unterscheiden, dass eine ungleiche Behandlung nicht gerechtfertigt wäre.
  • BSG, 18.09.1997 - 7 RAr 32/96

    Anspruch auf Bewilligung originärer Arbeitslosenhilfe - Zeitliche Begrenzung der

    Um einem daraus resultierenden Anstieg der Nettokreditaufnahme des Bundes von rund 67 Mrd DM im Jahr 1993 auf über 90 Mrd DM im Jahr 1994 entgegenzuwirken und die Haushalte des Bundes und der BA zu entlasten, sah sich der Gesetzgeber zu sofortigen Sparmaßnahmen veranlaßt, in die auch solche Rechtspositionen und Ansprüche einbezogen werden sollten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden waren (BT-Drucks 12/5502 S 1, 19, 22; vgl hierzu auch etwa BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 42/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 16/97

    Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Minderung der Dauer des

    Um einem daraus resultierenden Anstieg der Nettokreditaufnahme des Bundes von rund 67 Mrd DM im Jahr 1993 auf über 90 Mrd DM im Jahr 1994 entgegenzuwirken und die Haushalte des Bundes und der BA zu entlasten, sah sich der Gesetzgeber zu sofortigen Sparmaßnahmen veranlaßt, in die auch solche Rechtspositionen und Ansprüche einbezogen werden sollten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden waren (BT-Drucks 12/5502 S 1, 19, 22; vgl hierzu auch etwa BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 42/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht